AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1
Allgemein

Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der
Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch
Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen
sind ungültig.
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen
Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.


§ 2
Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des
Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.


§ 3
Einweisung in das Anwesen

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die
Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu
betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der
vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.


§ 4
Vertragserfüllung

Der Auftragnehmer sichert die termingerechte Erfüllung des Vertrages zu. Kann eine Leistung
nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu
vergeben.


§ 5
Leistungen des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die
vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung
ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen. Die angegebenen Leistungen beinhalten die
Beseitigung von üblichen Abfallmengen. Bei wesentlichen Verunreinigungen der zu
pflegenden Flächen behält sich der Auftragnehmer vor, nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen. Gesondert
berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz sowie
Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden. Beinhaltet der Vertrag Maßangaben, sind
diese vor Vertragsabschluss vom Auftraggeber zu prüfen. Abweichungen bis 12 % führen zu
keinen Vertragsänderungen. Reklamationen nach Vertragsabschluss sind nicht möglich.

Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Aufragnehmer Kleinreparaturen an den
Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht
überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist. Vereinbarte turnusmäßige
Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis
Freitag erbracht werden.


§ 6
Wartungspauschale

Im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis kann eine Pauschale für technische Wartungs-
und Kontrollarbeiten am Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung,
sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24-h Rufbereitschaft). Der
Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen
werden extra in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung übergibt der Auftraggeber eine Liste zur
besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird.


§ 7
Zusatzleistungen

Leistungen, welche nicht im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis enthalten sind, werden
gesondert vereinbart und gerechnet.


§ 8
Schäden und Mängel am betreuten Objekt

Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Betreuung Schäden und Mängel am betreuten
Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Notsituationen
(Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung usw.) ist der Auftragnehmer
berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, selbst oder unter Einschaltung von
Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In
diesen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Behebung des Schadens über Art und
Umfang des aufgetretenen Schadens informiert. Wird die Durchführung größerer Reparaturen
oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Aufragnehmer dem Auftraggeber einen
Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der
gesonderten Beauftragung tätig.


§ 9
Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes
Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für
Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer,
dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf
diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher
Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers
auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von
den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.


§ 10
Gewährleistung/Reklamationen

Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich
(innerhalb von 48 Stunden) nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers
schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann
berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Eine Reklamation bei den vor Ort ausführenden Mitarbeitern ist stets nicht ausreichend. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde dann unverzüglich
(innerhalb von 48 Stunden) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet
und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation
und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb
einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen
werden.
Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten,
werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach
Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht,
nicht unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) Einwendungen erhebt.


§ 11
Zugang zu Grundstücken

Bei Leistungen im Objekt sind die notwendigen Schlüssel bereitzustellen. Die Genehmigung
zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes nebst dessen Bauteilen für das
Personal des Auftragnehmers gilt als erteilt.


§ 12
Winterdienst

Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. März
des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des
Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die
Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu
Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung
erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie
zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Servicevertrag
bzw. Leistungsverzeichnis benannt. Es erfolgen maximal zwei Einsätze pro Tag, wenn es die
Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall wird nicht geräumt. Für einen
Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 bis 4 Stunden,
deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort geräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines
Tages erforderlich werden. Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder
andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können
diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im
Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden. Können wir wegen
Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück
nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar.
Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt.
Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst
aufzustellen. Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und
muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden. Das ausgebrachte Streugut darf auch an
schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall,
Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für
plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung. Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor
Haftung in dem betreffenden Bereich. Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison
entsprechend der Wetterlage beräumt. Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden
nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden separat in
Rechnung gestellt.


§ 13
Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne
Abzug sofort fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf
unserem Konto. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der
Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen
Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Kommt der
Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Werden vom
Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so wird
hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt.


§ 14
Preisanpassung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, pro Vertragsjahr einmalig eine Preiserhöhung
von maximal 5% vorzunehmen. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall ein
Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gewährt.


§ 15
Haftung/Schäden

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der
Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht
wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch
Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe,
Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern
des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich
durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden
wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem
Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder
der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.


§ 16
Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder
der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen oder Verträge nicht
berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit, Ergänzungen und Auslegung dieser allgemeinen
Bedingungen oder Verträge nötig werden, soll sollen diese so getroffen werden, dass der
wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.


§ 17
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, ist für beide
Parteien 87435 Kempten